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Autor/inn/enLehmann, M. Karl-Heinz; Radewagen, Christof
TitelKindeswohlgefährdung latent oder im Graubereich?
QuelleIn: Jugendhilfe, 55 (2017) 1, S. 84-93Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0022-5940
SchlagwörterKindeswohl; Kinderschutz; Jugendhilfe; Gefährdung
AbstractObwohl die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe fast täglich mit dem Thema Kindeswohlgefährdung konfrontiert sind, dürfen sie keine mechanischen Handlungsroutinen entwickeln. Dies widerspräche nicht nur professioneller Sozialer Arbeit, es würde auch der Komplexität der Fälle nicht gerecht werden: Jeder Fall ist anders, jede Situation muss individuell beobachtet und bewertet werden. Nur so lassen sich fachlich begründete Erklärungen zur Problemursache erarbeiten und daraus abgeleitet Prognosen für die Zukunft entwerfen. Sie sind Grundlage für die Generierung eines theoretisch fundierten und methodisch abgesicherten Handelns, das sich daran messen lassen muss, ob es im Sinne eines effektiven Kinderschutzes wirkungsvoll ist. Dabei gilt es zum einen, Kinder und Jugendliche zu schützen, zum anderen aber auch, Eltern bzw. andere Erziehungsberechtigte für den Kinderschutz zu sensibilisieren und für eine aktive Mitarbeit zu gewinnen. Dieses Vorgehen ist hochkomplex und erfordert neben Fachwissen und der Berücksichtigung ethischer Prinzipien Sozialer Arbeit zeitliche Ressourcen im Helfersystem. Und dennoch: Auch nach intensiven Gefahreneinschätzungen können Unsicherheit und Zweifel bleiben, ob das Gefährdungspotenzial richtig beurteilt und darauf aufbauend zum Schutz des Kindes/Jugendlichen alles Notwendige getan worden ist. Das gilt vor allem für Fälle, die sich nicht eindeutig den Kategorien "Kindeswohlgefährdung liegt nicht vor" und "Kindeswohlgefährdung liegt vor" zuschreiben lassen, da die Situation noch unklar ist oder die Kindeswohlgefährdung zwar noch nicht aktuell ist, sich nach fachlicher Einschätzung jedoch (sicher) andeutet, sollten die Eltern ihr Verhalten nicht ändern. Die einen sprechen hier von "latenter Kindeswohlgefährdung", andere von einer "Überprüfungsphase" oder dem "Graubereich". Diese Begriffe sind umstritten, was die Sache auf den ersten Blick noch komplizierter macht. Aber auch der Gesetzgeber geht mit § 157 FamFG (Erörterung der Kindeswohlgefährdung) davon aus, dass das Erörterungsgespräch vor dem Familiengericht auch dann veranlasst werden darf, wenn eine Kindeswohlgefährdung (nur) nahe liegt. Die Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang von Fällen an der Grenze zur Kindeswohlgefährdungsschwelle.
Erfasst vonComenius-Institut, Münster
Update2017/4
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