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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
Autor/inSausen, Peter
TitelElternzeit - nur mit Unterschrift.
BAG, Urteil vom 10.05.2016, AZ: 9 AZR 145/1.
QuelleIn: Altenheim, 56 (2017) 1, S. 30-31Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0002-6573
SchlagwörterElterngeld; Elternzeit; Eltern; Kind; Gesetz; Rechtsanspruch; Erwerbstätigkeit; Kündigungsschutz; Arbeitsgericht; Arbeitnehmer
AbstractWer als Arbeitnehmer Elternzeit beanspruchen will, muss sie vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Die Schriftform ist nur bei eigenhändiger Unterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen gewahrt. Eine Telefax oder eine E-Mail machen das Elternzeitverlangen ungültig.
Erfasst vonDeutsches Zentralinstitut für soziale Fragen, Berlin
Update2022/3
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