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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Einen spezifischen, für die ausländerrechtliche Praxis freilich hoch bedeutsamen Aspekt der UN-Kinderrechtskonvention beleuchtet der Beitrag. Es geht um die Frage, ob die in § 80 AufenthG und § 12 AsylVfG vorgesehene aktive und passive Verfahrensfähigkeit für Minderjährige in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren ab Vollendung des 16. Lebensjahres mit Art. 22 und 3 KRK vereinbar ist. Dies bedeutet, dass sich Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr ohne vormundschaftliche Begleitung in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren behaupten müssen. Nach Auffassung der Autorin ergeben die systematische Auslegung der KRK wie auch die Berücksichtigung des einschlägigen General Comment des UN-Kinderrechtsausschusses, dass der unbegleitete Minderjährige in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren durch einen Vormund und einen kostenfreien Rechtsbeistand zu vertreten ist. Gemessen an diesen Vorgaben sind - so die Verfasserin - § 80 I AufenthG und § 12 I AsylVfG völkerrechtswidrig. Eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus einer fortgesetzten Anwendung dieser Bestimmungen ergeben würde, könne allerdings unter Rückgriff auf die unmittelbare Anwendbarkeit der einschlägigen Vorgaben der KRK i. V. m. der lex-posterior-Regel vermieden werden. (DIPF/Orig.).
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0034-1312
Krieger, Heike: Die UN-Kinderrechtskonvention und die Handlungsfähigkeit unbegleiteter Minderjähriger im deutschen Asyl- und Ausländerrecht. 2012.
3170904
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