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Schutz der Vertraulichkeit der Beratung durch verfassungsrechtliche, datenschutzrechtliche und strafrechtliche Schranken - am Beispiel der §§ SGB_II § 16a, SGB_II § 61 SGB II.
Der fachliche Beratungsstandard "Vertraulichkeit der Beratung" steht in Fachkreisen nicht in Frage. Dies ist etwa im aktuellen "Beratungsverständnis der Deutschen Gesellschaft für Beratung (DGfB)" nachzulesen. In den einzelnen Beratungsinstitutionen wie der Schuldnerberatung oder der Suchtberatung gilt das entsprechend. In der Praxis ist die Vertraulichkeit der Beratung jedoch in Gefahr, nicht mehr angemessen realisiert zu werden. Ein Grund dafür ist, dass sich staatliche Einrichtungen wie etwa die ARGE / Optionskommune bei der Datenerhebung auch in Bezug auf Beratungsdaten nicht auf das Notwendige beschränken und das, obwohl die Privatsphäre durch verfassungsrechtliche Vorgaben, das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, geschützt wird. Am Beispiel der problematischen Handhabung der Auskunftspflichten nach § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) II im Rahmen von Schuldnerberatung nach § 16a SGB II soll aufgezeigt werden, wie die Vertraulichkeit der Beratung in der Praxis unangemessen aufgeweicht wird. Desweiteren werden Schranken aus dem Verfassungsrecht, Datenschutzrecht und Strafrecht aufgezeigt. Daran anknüpfend sind Lösungsansätze dargestellt, wie die Beratungspraxis bei derzeitiger Rechtslage rechtskonform gestaltet werden kann. Abschließend werden Vorschläge gemacht zum künftigen effektiven Schutz der Vertraulichkeit der Beratung durch verfassungsrechtskonforme Gestaltung des Sozialrechts, Strafrechts und der Strafprozessordnung.
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Wenzel, Joachim: Schutz der Vertraulichkeit der Beratung durch verfassungsrechtliche, datenschutzrechtliche und strafrechtliche Schranken - am Beispiel der §§ SGB_II § 16a, SGB_II § 61 SGB II. 2009.
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