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Titel | Sonderpädagogische Förderung. GG Art. 3 III 2; BSHG §§ 2 I, 3 II 3, 39 I 1, 40 I Nr. 3; SGB XI § 13 III 3; NWSchulPflG § 7 IV; NWSchulFinanzG § 3 II. |
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Quelle | In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht. NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht, 14 (2001) 1, S. 34-36 |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
ISSN | 0934-8603 |
Schlagwörter | Rechtsprechung; Kosten; Sonderpädagogik; Sonderschule; Betreuung; Maßnahme; Geistig Behinderter; Deutschland; Nordrhein-Westfalen |
Abstract | 1. Hat die Schulaufsichtsbehörde eine Grundschule zum Förderort für die sonderpädagogische Förderung eines behinderten Kindes bestimmt, kann das Sozialamt gegenüber dem Kind die Übernahme der Kosten für den betreuenden Zivildienstleistenden im Wege der Eingliederungshilfe nicht unter Berufung auf das Nachranggrundgesetz des § 2 I BSHG mit der Begründung ablehnen, es könne an Stelle des integrativen Unterrichts eine Sonderschule besuchen. 2. Ein eventueller Anspruch des Kindes gegen den Schulträger ist nur dann vorrangig, wenn er rechtzeitig durchgesetzt werden kann. (DIPF/Orig.) |
Erfasst von | DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main |
Update | 2002_(CD) |