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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
In zahlreichen Studiengängen gibt es seit vielen Jahren einen Numerus clausus; Tendenz mit sinkenden Bildungsausgaben steigend. Die Festsetzung der Zulassungszahlen obliegt dem jeweiligen Hochschulminister als Verordnungsgeber. Bei der Festsetzung der Ausbildungskapazität hat er verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 GG), hochschulrahmenrechtliche und staatsvertragliche Vorgaben zu beachten, die durch die jeweils geltende Kapazitätsverordnung (KapVO) umgesetzt werden. Die Wissenschaftsverwaltung unternimmt derzeit den Versuch, die verfassungsrechtlichen Vorgaben und die richterliche Kontrolle in ihrer Wirkung einzuschränken. Damit soll der ständig steigenden Flut von Kapazitätsprozessen Einhalt geboten werden. Die Verfasser zeigen die verfassungsrechtlichen und einfach-rechtlichen Probleme der Kapazitätsberechnung und -festsetzung und die Probleme des Kapazitätsprozesses anhand der aktuellen Rechtsprechung auf. Diese wird auf der Grundlage von mehreren hundert - weitgehend unveröffentlichten - Gerichtsentscheidungen dargestellt und kritisch gewürdigt. Gliederung: 1. Teil. Die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG für das Kapazitäts- und Vergaberecht (Paragraph 1: Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Kapazitäts- und Vergaberecht. - Paragraph 2: Der Abbau von Hochschulkapazitäten unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG. - Paragraph 3: Der Wandel des des Kapazitätsrechts. - Paragraph 4: Verfassungsrechtliche Aspekte des Vergabeverfahrens). - 2. Teil. Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO (Paragraph 5: Rechnungsgrundlagen. - Paragraph 6: Lehrangebot. - Paragraph 7. Dienstleistungen. - Paragraph 8: Krankenversorgungsabzug. - Paragraph 9: Lehrnachfrage. - Paragraph 10:Überprüfungstatbestände. - Paragraph 11: Teilzulassung in Humanmedizin und Zahnmedizin. - Paragraph 12: Aufbau- und Erprobungsklausel (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag, Paragraphen 1 Abs. 2, 20 KapVO). - Paragraph 13: Aktualisierungspflicht der Hochschulen und Wissenschaftsbehörden (Paragraph 5 Abs. 2 und 3 KapVO). - 3 Teil. Kapazitätsprozessrecht (14: Der Kapazitätsprozess. - Paragraph 15: Der ausländische Studienbewerber. - Paragraph 16: Form und Fristen. - Paragraph 17: Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. - Paragraph 18: Verfahrensablauf. - Paragraph 19: Der Kapazitätsprozess als Massenverfahren. - Paragraph 20: Die Gerichtsentscheidung. - Paragraph 21: Rechtsmittel. - Paragraph 22: Die Erstattungsfähigkeit der Kosten) (HoF/Text übernommen).
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