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Das Verwaltungsgericht Dresden hat am 21.12.1999 beschlossen, die Entscheidung über eine Klage eines sächsischen Beamten auf gleiche Besoldung wie im bisherigen Bundesgebiet auszusetzen und hierfür das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um zu klären, ob Paragr. 73 Bundesbesoldungsgesetz in den seit dem 1.1.1996 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands). Das Gericht vertritt die Auffassung, die Norm des Bundesbesoldungsgesetzes könne längstens bis zum 31.12.1992 von Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen, so weit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine ungleiche Besoldung bei ansonsten gleichen Statusämtern mit gleicher Funktion, gleicher Verantwortung und gleicher Arbeitslast eine willkürliche Maßnahme darstelle, die gemäß Art. 143 Abs. 2 GG seit dem 1.01.1996 nicht mehr vom Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gedeckt ist. Die mehrmaligen Verlängerungen der Geltungsdauer des Paragr. 73 BBesG, die über den 31.12.1995 hinausreichen, sind nach Auffassung des Gerichts damit verfassungswidrig (VG Dresden Aktenzeichen 2K3149/98). (HoF/Text auszugsweise übernommen).
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Abgesenkte Besoldung verfassungswidrig. 2000.
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