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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
In Nordrhein-Westfalen und Hessen ist den Hochschullehrern zur Produktivitätssteigerung das "präsente sitzen" verordnet worden. Die Präsenz als solche wird bereits als wesentlicher Bestandteil der Pflichterfüllung verstanden. Diese Bestimmungen, so der Autor, sind weitgehend rechtswidrig. Bei der angeordneten Präsenzpflicht handelt es sich um eine abstrakte, aufgabenunabhängige Pflicht zur Anwesenheit. Diese Anordnung berührt das grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht der Professoren. Dieses umfasst auch die Festlegung der Arbeitszeit, zumindest grundsätzlich in bezug auf die Forschungstätigkeit. Schließlich wird das verfassungsrechtliche Übermaßverbot missachtet. Dieses gestattet nur Eingriffe, die nötig sind, weil der verfolgte Zweck nicht in gleich wirksamer, jedoch weniger einschränkenden Weise erreicht werden kann. Nimmt ein Professor seine Dienstpflichten nicht ausreichend wahr, so besteht für Dekan und Rektor die Möglichkeit, auf die Pflichterfüllung hinzuwirken und notfalls disziplinarrechtliche Maßnahmen anzuregen. Es ist aber nicht erforderlich, im Interesse der Dienstleistungspflicht die Professoren in ihrer Gesamtheit einer viertägigen Präsenzpflicht zu unterwerfen. Es liegt nahe, die Anordnung der Präsenzpflicht für eine Scheinaktivität zu halten. (HoF/Text teilweise übernommen).
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Standortunabhängige Dienste
0340-448X
Quambusch, Erwin: Die neue Präsenzpflicht. 1999.
2426147
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