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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Wiedergegeben wird der Text eines im Rahmen des "ÖGT- ECCEAMST-Kurses "Haltbarkeit von Fleisch und Fleischwaren: Qualitätsaspekte, Chemie und Mikrobiologie" gehaltenen Referates. Im Hinblick auf ihre gesetzlichen Aspekte lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Verlängerung der Haltbarkeit oft wünschenswert und lebensmittelrechtlich zulässig ist. Die Kennzeichnung der sachlich auf ein Lebensmittel zutreffenden Haltbarkeitsfrist ist in jeder Phase erlaubt, während die Angabe einer sachlich unzutreffenden Haltbarkeitsfrist in jeder Phase verboten ist. Dieses Verbot soll durch § 10 Abs. 1 LMKV zum Ausdruck gebracht werden. Für die Verkehrsfähigkeit einer Ware ist stets ihre objektive Beschaffenheit entscheidend. Ist ein Lebensmittel nach einer allfälligen Um- oder Neuverpackung einwandfrei, so wird auch durch diese Handlungen keine Beanstandbarkeit begründet.
Erfasst von
Bundesstaatliche Pädagogische Bibliothek beim Landesschulrat für Niederösterreich, St. Pölten
Update
2000_(CD)
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Standortunabhängige Dienste
0250-1554
Blass, Michael: Gesetzliche Aspekte der Verlängerung der Haltbarkeit. 1994.
2313581
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