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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Die Kultusministerkonferenz hat mehrheitlich vorgeschlagen, im Rahmen der geplanten leistungsorientierten Besoldung der Hochschullehrer den Universitätsprofessoren eine Grundvergütung in Höhe von 8.000 DM und den Professoren der Fachhochschule in Höhe von 6.800 DM monatlich zu gewähren. Dieser Vorschlag ist nicht verwunderlich, da im rechtswissenschaftlichen Schrifttum einhellig die Meinung vertreten wird, eine unterschiedliche Grundvergütung für die Universitätsprofessoren einerseits und die Professoren der Fachhochschule andererseits sei verfassungsrechtlich geboten. Im Folgenden werden zunächst unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die dienstlichen Aufgaben der Professoren der Fachhochschule und der Universität aufgezeigt werden. Danach wird die Qualifikation der Professoren der Fachhochschule und der Universität erörtert. Anschließend wird die Frage untersucht, ob die Unterschiede in Bezug auf Dienstaufgaben und Qualifikation eine unterschiedliche Grundvergütung für die Professoren der Fachhochschule und der Universität verfassungsrechtlich gebieten. Inhaltliche Gliederung: I. Einleitung. - II. Dienstliche Aufgaben der Professoren (1. Lehre. - 2. Forschung. - 3. Nachwuchsförderung. - 4. Weitere Aufgaben. - 5. Zusammenfassung). - III. Qualifikation der Professoren (1. Abgeschlossenes Hochschulstudium. - 2. Pädagogische Eignung. - 3. Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit. - 4. Habilitation. - 5. Wissenschaftsbezogene berufspraktische Leistungen. - 6. Zusammenfassung). - IV. Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (1. Fehlender Verfassungsrang. - 2. Bedeutung des Grundsatzes. - 3. Bewertung der dienstlichen Aufgaben. - a. Beachtung der Gleichwertigkeit der Hochschularten. - b. Lehre. - c. Forschung. - d. Nachwuchsförderung. - e. Zusammenfassung. - 4. Bewertung der Qualifikation). - V. Verfassungsmäßigkeit einer einheitlichen Grundvergütung (1. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. - 2. Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. - 3. Kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG). - VI. Schlussbemerkungen. (HoF/Text übernommen).
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0340-448X
Waldeyer, Hans-Wolfgang: Die Verfassungsmäßigkeit einer einheitlichen Grundvergütung für die Professoren der Fachhochschule und der Universität. 2000.
2657660
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