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Titel | Die Bedeutung von Naturgefahren im Schischulbewilligungsverfahren. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2021; Ro 2020/10/0024-11. |
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Quelle | In: Causa Sport, 18 (2021) 2, S. 268-276 |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
ISSN | 1660-8399 |
Schlagwörter | Sportschule; Natur; Gesetz; Rechtsprechung; Verwaltungsrecht; Öffentliches Recht; Skisport; Skiunterricht; Sportrecht; Unfallgefahr; Gelände; Österreich |
Abstract | Ausgangspunkt des gegenständlichen Erkenntnisses ist ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Schischulbewilligung abgewiesen wurde, weil - so die zuständige Behörde - die für den Sammelplatz sowie das Anfängerübungsgelände vorgesehenen Bereiche dafür nicht geeignet seien: Sie sind im Gefahrenzonenplan als "Rote Gefahrenzone" ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde des Antragstellers statt, der im Wege einer Amtsrevision angerufene Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte diese Entscheidung: Da das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz nicht auf den Gefahrenzonenplan Bezug nimmt, sind die dort ausgewiesenen Gefahren für die Frage der "Eignung" eines Geländes nicht entscheidend. Einmal mehr macht der VwGH damit deutlich, dass der Gefahrenzonenplan keine unmittelbare normative Aussenwirkung hat. Hinzu kommt, dass sich das Kriterium der Eignung nicht auf Naturgefahren, sondern auf ein geordnetes Schischulwesen bezieht. (Einleitung). |
Erfasst von | Bundesinstitut für Sportwissenschaft, Bonn |
Update | 2022/3 |