Literaturnachweis - Detailanzeige
Autor/in | Gschwend, Lukas |
---|---|
Titel | Institutionelle Gewalt und Sozialdisziplinierung gegen Minderheiten. Gefälligkeitsübersetzung: Institutional violence and social disciplining against minorities. |
Quelle | Aus: Bessler, Cornelia (Hrsg.): Neue Gewalt oder neue Wahrnehmung? Bern: Stämpfli (2009) S. 133-150 |
Reihe | Kriminologie / Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie - SAK. 26 |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Sammelwerksbeitrag |
Schlagwörter | Soziale Kontrolle; Familie; Vormundschaft; Kind; Geschichte (Histor); Menschenrechtsverletzung; Strafrecht; Strafverfolgung; Strukturelle Gewalt; Konferenzschrift; Institution; Justiz; Minderheit; Schweiz |
Abstract | "Strukturelle Gewalt durch Organe des Staates oder Institutionen steht mit dem Rechtsstaat im Widerspruch, wenn verfassungsmässige Rechte verletzt werden. Dies kann auch bei Einhaltung formaljuristisch korrekter Verfahrenswege geschehen, insbesondere wenn durch bürokratische Mittel systematisch Argumente bereitgestellt werden, die mit bestehenden Vorurteilen bei Herrschaftsträgern und in der Bevölkerung korrespondieren. Wenn Aufsichtsorgane materiell ihre Kontrollfunktion vernachlässigen, können daraus schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen resultieren. Das 'Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse' der Pro Juventute bekämpfte durch gezielte Kindswegnahmen zwischen 1926 und 1973 die jenische Minderheit in der Schweiz. Ziel war die systematische und definitive Auflösung derselben. Das Projekt erreichte durch seine Methode und Zielsetzung die Dimension eines Genozids. Um das Vorgehen des 'Hilfswerks' rechtlich abzusichern, bedienten sich die Verantwortlichen der Mittel des Kindes- und Vormundschaftsrechts. Fremdplatzierungen wurden, wenn immer möglich, mit der Entziehung der elterlichen Gewalt verbunden, sodass das Band der Familie juristisch gelöst werden konnte. Die vormundschaftlichen Behörden kooperierten meist mit dem 'Hilfswerk'. Die Aufsichtstätigkeit wurde jedenfalls materiell vernachlässigt. Dagegen beurteilte die Justiz jedenfalls ansatzweise das Vorgehen des 'Hilfswerks' kritisch. Das Kindes- und das Betreuungsrecht sind in ihrer Formulierung wie auch in ihrer Anwendung unter dem Gesichtspunkt möglicher Einbrüche verfassungswidriger struktureller Gewalt kritisch zu analysieren." (Autorenreferat). |
Erfasst von | GESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim |
Update | 2011/1 |