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Die Jugendgerichtshilfe (JGH) steht als sozialpaedagogischer Fachdienst des Jugendamtes unter Rechtfertigungsdruck, da einerseits Aufgaben des Jugendamtes an freie Traeger verlagert werden, andererseits Aufgabenfelder der Jugendhilfe als Einheit betrachtet und zusammengefuehrt werden sollen. Daher gilt es zu verdeutlichen, fuer was die JGH als Teil der Jugendhilfe gebraucht wird und inwiefern sie als sozialpaedagogischer Fachdienst unentbehrlich ist. Es stellt sich also die Frage nach dem Selbstverstaendnis zukuenftiger JGH-Taetigkeit. Dieser Beitrag benennt als Leitbild den Primat des jugendhilfeorientierten Vorgehens. Dies drueckt sich zunaechst einmal in der fruehzeitigen Pruefung von Leistungen der Jugendhilfe aus. Hierbei bestehen im Bereich der Diversion Probleme in der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft. Darueber hinaus gilt es durch eine andere Schwerpunktsetzung die sozialpaedagogische Arbeit zu staerken, indem die Mitarbeiter/-innen von unnoetiger Verwaltungsarbeit befreit werden. Zum Dritten muss sich die JGH von Teilaufgaben trennen, die ebenso gut von freien Traegern uebernommen werden koennen. Der Autor zieht ein Resumee seines Praktikums in einem Berliner Jugendamt. Das Praktikum wurde als "Amtspraktikum" ueber mehrere Monate (20 Wochen) im Rahmen der Ausbildung absolviert. Der Autor schildert dabei aus der Perspektive einer neuen Generation von Sozialarbeitern seine Sicht der Dinge. Er reflektiert sein Praktikum durch eine Analyse der Kooperationsbeziehungen zwischen JGH, Polizei und Staatsanwaltschaft (JGH-Netzwerkanalyse) im Rahmen eines praktikumsbegleitenden Seminars an der Evangelischen Fachhochschule Berlin.(DJI/Abstract übernommen).
Erfasst von
Deutsches Jugendinstitut, München
Update
2004_(CD)
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Standortunabhängige Dienste
0490-1606
Staehr, Jan: Reformbedarf in der Jugendgerichtshilfe. 2003.
2817468
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