Literaturnachweis - Detailanzeige
Autor/in | Horstkotte, Hermann |
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Titel | Mit gutem Namen. |
Quelle | In: DUZ : Magazin für Wissenschaft und Gesellschaft, 57 (2001) 15/16, S. 16Infoseite zur Zeitschrift |
Beigaben | Abbildungen 1 |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
ISSN | 0936-4501; 1437-4234 |
Schlagwörter | Rechtsanspruch; Rechtsschutz; Namensschutz; Patentrecht; Hochschulrecht; Hochschule; Anerkennung; Institution; Deutschland |
Abstract | In Deutschland darf sich keine Institution unerlaubt "Hochschule" oder "Universität" nennen. Die Namensgebung zählt für die staatlichen Hochschulen nicht zum Selbstverwaltungsbereich und für die nichtstaatlichen Hochschulen nicht zum Selbstbestimmungsbereich. Die Benennung gehört, wie etwa das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, zum staatlichen "Hochschulorganisationsrecht". Deshalb benötigen private "Universitäten" oder "Hochschulen" heute die staatliche Anerkennung. Jeder, also auch eine Hochschule, ist befugt, seinen guten Namen kommerziel zu verwerten. Jedoch müssen die Hochschulen aufpassen: Wenn sie wie offenbar im Falle der RWTH Aachen langjährig eine unlizensierte Verwertung widerspruchslos hinnehmen, verspielen sie ihren Rechtsschutz. (HoF/Text auszugsweise übernommen). |
Erfasst von | Institut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg |
Update | 2002_(CD) |