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Titel | Grundsatz der Chancengleichheit im Schulrecht. GG Art. 3 I; NWASchO §§ 3 IV Nr. 2; NWAPO-AG §§ 7 II, 14, 16, 17, 18, 24 I, 44. |
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Quelle | In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht. NVwZ-Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht, 13 (2000) 7, S. 432-434 |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
ISSN | 0934-8603 |
Schlagwörter | Chancengleichheit; Schulrecht; Schüler; Schulabschluss; Schülerleistung; Rechtsprechung; Bedingung; Leistung; Deutschland |
Abstract | 1. Der Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es nicht, einem Schüler die Möglichkeit zu eröffnen, Abschlüsse und Berechtigungen unter erleichterten Bedingungen zu erwerben. 2. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote trägt nicht dem Grundsatz Rechnung, dass die Note den individuellen Leistungsstand und das individuelle Leistungsvermögen des Schülers wiedergeben muss. 3. Eine Neubewertung mündlicher Unterrichtsleistungen ist jedenfalls nach Ablauf von mehr als 3 1/2 Jahren tatsächlich unmöglich. 4. Der Schüler verletzt seine Mitwirkungspflichten, wenn er der Anordnung der Schule, bei einer Erkrankung ein amtsärtzliches Attest vorzulegen, ohne rechtfertigenden Grund nicht nachkommt. OVG Münster, Beschl. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99. (DIPF/Orig.) |
Erfasst von | DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main |
Update | 2001_(CD) |