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Autor/inn/enLecheler, Helmut; Sager, Krista
TitelMüssen Professoren Beamte sein?
Pro & Contra.
QuelleIn: Forschung & Lehre, 6 (1999) 5, S. 256-257Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
BeigabenAbbildungen 2
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0945-5604
SchlagwörterLeistungsprinzip; Beamtenrecht; Dienstrecht; Wissenschaftsfreiheit; Hochschullehrerbesoldung; Professor; Deutschland
AbstractZum Thema Beamtenstatus für Professoren steht PRO Prof. Dr. Lecheler von der FU Berlin: Mit dem Amt des Professors an staatlichen Hochschulen ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse zwingend verbunden - von der Erteilung/Nichterteilung von Scheinen bis zur Mitwirkung an Zwischen- und Abschlußprüfungen. Die Ausübung derartiger Befugnisse kann nach Art. 33 IV auf Dauer und im Regelfall nur Beamten anvertraut werden. Art. 5 III des Grundgesetzes garantiert die Freiheit von Forschung und Lehre. Daraus wird nach allgemeiner Auffassung die Pflicht des Staates abgeleitet, die Möglichkeit einer effektiven Ausübung dieser Freiheit institutionell abzusichern. Wo der Staat - wie im Hochschulwesen - faktisch ein Monopol innehat, muß er auch Sicherungen der Freiheit von Forschung und Lehre vorsehen. Diese Aufgabe hat das Beamtenverhältnis in der Vergangenheit besser erfüllt als jedes andere Dienstverhältnis. Die Sicherung der Fachlichkeit und Unabhängigkeit bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben bildet den Kern und die eigentliche Rechtfertigung des beamtenrechtlichen Sonderstatus. CONTRA dazu steht die Senatorin für Wissenschaft und Forschung der Stadt Hamburg, Krista Sager: Was die Hochschulen im Personalbereich benötigen, sind Flexibilität in der zeitlichen und finanziellen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse sowie die Installierung eines finanziellen Anreizsystems. Das Modell eines Sockelgehalts mit Leistungs-, Belastungs- und Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren halte ich für sehr gut. Das Sockelgehalt bietet Absicherung und damit die Unabhängigkeit, die Forschung und Lehre brauchen. Die Zulagen belohnen das besondere Engagement in Forschung, Lehre oder Selbstverwaltung/Management. Dieses Modell ist im Beamtenrecht allerdings so nicht umsetzbar. Unflexibilität im Beamtenrecht zeigt darüber hinaus die Tatsache, daß Teilzeitprofessuren nicht möglich sind. Auch was die generelle Durchlässigkeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft anbelangt, so steht auch hier der Beamtenstatus im Weg. Mit einer Besoldungsskala, die bei einer bestimmten Größe endet, ist man international oder gegen Angebote aus der Wirtschaft nicht konkurrenzfähig. (HoF/Text teilweise übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update2000_(CD)
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