Suche

Wo soll gesucht werden?
Erweiterte Literatursuche

Ariadne Pfad:

Inhalt

Literaturnachweis - Detailanzeige

 
Autor/inZeytin, Zafer
TitelZur Problematik des Schmerzensgeldes.
Feststellung und Ersatz des entschädigungspflichtigen immateriellen Schadens und die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes.
Gefälligkeitsübersetzung: The problems with solatium : determination and remuneration of immaterial damage liable for compensation and the dual function of solatium.
QuelleBerlin: Logos-Verl. (2001), XXXV, 244 S.Verfügbarkeit 
Zugl. Heidelberg, Univ., Diss., 2000
BeigabenTabellen 2; grafische Darstellungen 3
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Monographie
ISBN3-89722-699-5
SchlagwörterStrafe; Schmerz; Schuld; Wiedergutmachung; Entschädigung; Hochschulschrift; Deutschland
Abstract"Nach der Anerkennung der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes vom BGH im Jahre 1955 zweifelt man nicht mehr daran, dass die Genugtuungsfunktion neben der Ausgleichsfunktion ihren Anteil an der Schmerzensgeldbemessung hat. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes wird jedoch in der Literatur dahingehend kritisiert, dass sie die schadensersatzfremden Umstände, insbesondere den Verschuldensgrad des Schädigers, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen und somit das Schmerzensgeld als eine Privatstrafe zu betrachten veranlasst hat. Das Schmerzensgeld kann nach heutiger Rechtsauffassung unter Berufung auf seine Genugtuungs- und Präventionsfunktion nicht als Privatstrafe qualifiziert werden. Der entschädigungspflichtige immaterielle Schaden ist eine solche persönliche Einbuße, welche die Person des Geschädigten in jeder Hinsicht, also körperlich und seelisch sowie das soziale und berufliche Umfeld betreffend, erleidet. Die Größe, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stellen den entschädigungspflichtigen immateriellen Schaden in erster Linie dar. Hinzu kommt auch ein normativer immaterieller Schaden, der in den Verletzungen der Persönlichkeit durch das verwerfliche Verhalten des Schädigers erblickt wird. Der normative immaterielle Schaden kann die Berücksichtigung der schädigerbezogenen Umstände, vor allem die des Verschuldensgrades des Schädigers, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ohne Genugtuungsfunktion unter Berufung auf die Ausgleichsfunktion rechtfertigen." (Autorenreferat).
Erfasst vonGESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim
Update2004_(CD)
Literaturbeschaffung und Bestandsnachweise in Bibliotheken prüfen
 

Standortunabhängige Dienste
Die Wikipedia-ISBN-Suche verweist direkt auf eine Bezugsquelle Ihrer Wahl.
Tipps zum Auffinden elektronischer Volltexte im Video-Tutorial

Trefferlisten Einstellungen

Permalink als QR-Code

Permalink als QR-Code

Inhalt auf sozialen Plattformen teilen (nur vorhanden, wenn Javascript eingeschaltet ist)

Teile diese Seite: