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Autor/inOstheide, Stefan
TitelDie schadensersatzrechtliche Problematik des unerwünschten Kindes im deutschen Zivilrecht.
Gefälligkeitsübersetzung: Compensation law problems of an unwanted child in German civil law.
QuelleFrankfurt, Main: Lang (2000), 208 S.Verfügbarkeit 
Zugl. Bochum, Univ., Diss., 1999
ReiheEuropäische Hochschulschriften. Reihe 2, Rechtswissenschaft. 2860
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Monographie
ISSN0531-7312
ISBN3-631-36284-6
SchlagwörterKinderwunsch; Deutschland; Haftung; Kind; Hochschulschrift; Kinderwunsch; Gerichtsentscheidung; Kind; Bundesverfassungsgericht; Gerichtsentscheidung; Zivilrecht; Haftung; Hochschulschrift; Bundesgerichtshof; Deutschland
Abstract"Es hat sich bereits gezeigt, daß im Rahmen der schadensersatzrechtlichen Problematik des sogenannten 'unerwünschten Kindes' nicht nur (verfassungs-) rechtliche, sondern auch ethische und moralische Faktoren eine entscheidende Rolle spielen, die allerdings im Rahmen dieser Arbeit nicht - oder höchstens peripher - Gegenstand der Untersuchung sein können. Die vorliegende Arbeit wird sich daher vor allem mit der Frage auseinandersetzen, ob gerade angesichts der eingangs erwähnten konträren Entscheidungen des BVerfG Dritte für die Geburt eines 'unerwünschten Kindes' haftbar gemacht werden können oder ob nicht doch in bezug auf das geltende Recht der Satz 'liberum corpus nullam recipit aestimationem' - ein freier Mensch ist absolut unschätzbar und kann nicht Gegenstand eines Schadensersatzanspruches sein - anzuwenden ist. Die Untersuchung geht dabei in historisch-chronologischer Reihenfolge vor, wobei auf die zahlreichen Gerichtsentscheidungen - vor allem auf die des BGH, besonderes Augenmerk zu richten ist. In einem Exkurs wird ferner auf die wrongful-life-Problematik einzugehen sein, wobei besonders die Frage Beachtung verdient, ob sich eine entsprechende Haftung mit grundgesetzlichen Wertvorstellungen harmonisieren läßt. Die Arbeit soll sich dagegen nicht mit den in Großbritannien oder den USA zu diesen Problemkreisen ergangenen Entscheidungen auseinandersetzen, zumal der BGH die Ansicht vertritt, daß ausländische Entscheidungen wegen der anders gearteten Rechtsgrundlagen allenfalls in beschränktem Umfang Bedeutung für die inländische Rechtsprechung haben können." (Textauszug).
Erfasst vonGESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim
Update2003_(CD)
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