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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
Autor/inSchwere, August
TitelBehinderungsbedingter Nachteilsausgleich.
QuelleIn: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, (2010) 9, S. 20-22Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN1420-1607
SchlagwörterSchulrecht; Übergang Sekundarstufe I - Sekundarstufe II; Prüfung; Übergang Sekundarstufe II - Tertiärstufe; Körperbehinderung; Sonderpädagogik
AbstractKann eine Schülerin die Schreibhand aufgrund eines Unfalls vorübergehend nicht einsetzen, sucht sie zusammen mit der Lehrperson situativ Lösungen. In Bezug auf Menge und Form der Leistungen wird oft ein Auge zugedrückt. Steht jedoch eine Aufnahmeprüfung oder die Maturitätsprüfung bevor, hat die Schülerin Pech gehabt. In den Prüfungsrichtlinien ist festgehalten, dass sie die Prüfung im gleichen Umfang dann nachzuholen hat, wenn sie wieder voll funktionsfähig ist, unter Umständen ein Jahr später. Anders ist es, wenn die Schülerin aufgrund einer cerebralen Parese (CP) oder einer Muskeldystrophie körperlich behindert ist und ihre Schreibhand unter Umständen nie richtig einsetzen kann. Im Rahmen der schulischen Promotionsverordnung kann in diesem Fall ein Nachteilsausgleich vereinbart werden.
Erfasst vonStiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik, Bern
Update2011/1
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