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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
Autor/inRotax, Horst-Heiner
TitelZum Recht des Kindes auf Information über seine leiblichen Eltern und zum Recht der Eltern auf Information über tatsächliche Mutter- bzw. Vaterschaft.
QuelleIn: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, 56 (2007) 2, S. 148-171Infoseite zur Zeitschrift
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; gedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0032-7034
URNurn:nbn:de:0111-opus-30462
SchlagwörterMutter; Vater; Adoption; Elterliches Sorgerecht; Eltern; Kind; Gesetz; Information
AbstractEs wird ein Überblick über die Rechtslage hinsichtlich des Rechts von Kindern und Eltern im Bezug auf die leibliche Vater- und Mutterschaft gegeben. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ausdrücklich bejaht. Auch ein Recht der Eltern auf Kenntnis ihrer leiblichen Elternschaft ist aus dem Grundgesetz ableitbar. Damit steht aber noch nicht fest, wer wann von wem welche Informationen über die tatsächliche Abstammung verlangen, einklagen und den Urteilsspruch dann auch durchsetzen kann. Außer im Adoptionsrecht gibt es dazu keine gesetzlichen Regelungen. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich und uneinheitlich. Rechtliche und tatsächliche Vaterschaft können immer noch dauerhaft auseinanderfallen. Für eine von der rechtlichen Mutterschaft abweichende Feststellung der genetischen Mutterschaft gibt es in Deutschland derzeit keinen Raum. Informationen über ihre leibliche Abstammung können allenfalls ältere und volljährige Kinder sowie Männer einklagen, deren rechtliche Vaterschaft zuvor in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt worden ist. Dabei ist das Verbot heimlicher Abstammungsgutachten zu beachten. Bei der Frage, ob und wer einen Anspruch auf Informationen über die tatsächliche Abstammung hat, sind finanzielle, fiskalische, gesundheitliche und rein ideelle Interessen sowohl der beteiligten Personen als auch öffentlicher Stellen gegeneinander abzuwägen. Auskünfte über die genetische Abstammung müssen ggf. nicht nur die Mutter und der (rechtliche) Vater, sondern auch öffentliche Stellen und andere Dritte, insbesondere Ärzte im Zusammenhang mit einer heterologen Insemination erteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine unzureichende Dokumentation der Ärzte die Gefahr einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem auskunftsberechtigten Kind birgt. (ZPID).
Erfasst vonLeibniz-Institut für Psychologie, Trier
Update2007/3
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