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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
TitelErfindungen und deren Verwertung.
QuelleIn: Die neue Hochschule, 43 (2002) 4, S. 24-25Infoseite zur Zeitschrift
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; gedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0340-448X
SchlagwörterForschung; Forschungsergebnis; Erfindung; Rechtsstellung; Patentverwertung; Hochschulrecht; Hochschullehrer; Hochschule; Umsetzung; Verwertung; Erfinder; Deutschland
AbstractDie Änderung des Gesetzes über die Arbeitnehmer-Erfindungen ist am 7. Februar 2002 in Kraft getreten. Sie hat das so genannte Hochschullehrerprivileg eingeschränkt. Nun sind so genannte Diensterfindungen vom Erfinder, auch wenn dieser Hochschullehrer ist, dem Arbeitgeber, also der Hochschule, sofort schriftlich anzuzeigen. Die Hochschule entscheidet darüber, ob sie selbst die Erfindung z.B. durch Patentanmeldung verwerten möchte oder zur Verwertung durch den Erfinder freigibt. Der Hochschullehrer ist bei der Verwertung durch die Hochschule an den Erlösen zu beteiligen. Die Beteiligung liegt weit über derjenigen für übrige Mitarbeiter. Sie beträgt 30 Prozent der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. (HoF/Text übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update2003_(CD)
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